nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.
(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über
- 1.
- jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
- 2.
- die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
- 3.
- die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
- 4.
- die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,
- 5.
- die Berichtigung des Eintrags.
(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen
- 1.
- auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,
- 2.
- auf die Geburt eines Kindes,
- 3.
- auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.
Kapitel 6. Sterbefall
Abschnitt 1. Anzeige und Beurkundung
§ 28 Anzeige Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
- 1.
- von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2.
- von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
§ 29 Anzeige durch Personen Zur Anzeige sind verpflichtet
- 1.
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
- 2.
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
- 3.
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
§ 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden (1) Bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie sonstigen Einrichtungen gilt § 20 entsprechend.
(2) Ist ein Anzeigepflichtiger nicht vorhanden oder ist sein Aufenthaltsort unbekannt und erlangt die für den Sterbeort zustän‑