Wenn durch die Landesjustizverwaltungen für ein länderübergreifendes, zentrales elektronisches Informations-​ und Kommunikationssystem (§ 9 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs) weitere Indexdaten, insbesondere die Gerichtskennung, bereitgestellt werden, sind dem Unternehmensregister auch diese zu übermitteln.
§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-​, Genossenschafts-​, Gesellschafts-​ und Partnerschaftsregister Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-​, Genossenschafts-​, Gesellschafts-​ und Partnerschaftsregister:
1.
Registerart, Registergericht, Registernummer sowie ein Ortskennzeichen, soweit vorhanden,
2.
Firma oder Name des Unternehmens,
3.
Rechtsform des Unternehmens,
4.
Sitz des Unternehmens,
5.
Gegenstand der Registerbekanntmachung,
6.
elektronische Verknüpfung zu der Registerbekanntmachung,
7.
Tag der Registerbekanntmachung,
8.
Tag der Eintragung oder Anordnung.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend. Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem Unternehmensregister diese Informationen als Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als Bekanntmachungsdokument oder als Eintragungsmitteilung zu übermitteln.
§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister folgende Indexdaten zu Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 11 des Handelsgesetzbuchs:
1.
Aktenzeichen und Sitz des Insolvenzgerichts,
2.
Name oder Firma des Schuldners,
3.
Sitz oder Wohnsitz des Schuldners einschließlich einer vorhandenen Postleitzahl,
4.
Gegenstand der Bekanntmachung,
5.
elektronische Verknüpfung zu der Bekanntmachung,
6.
Tag der Bekanntmachung,
7.
Registernummer des Schuldners einschließlich eines Ortskennzeichens, soweit vorhanden, Registerart und zuständiges Registergericht.
§ 6 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 9 (weggefallen)
§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem von der registerführenden Stelle bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu dokumentieren.