- ausreichend fest sein, um die lebenden Muscheln vor nachteiligen Beeinflussungen zu schützen.
- 3.5
- Lebende Muscheln dürfen keine Gehalte an marinen Biotoxinen aufweisen, die folgende Grenzwerte überschreiten:
- 3.5.1
- Lähmungen hervorrufende Algentoxine (Paralytic Shellfish Poison – PSP):
800 Mikrogramm je Kilogramm, - 3.5.2
- Amnesie hervorrufende Algentoxine (Amnesic Shellfish Poison – ASP):
20 Milligramm Domoinsäuren je Kilogramm, - 3.5.3
- Okadasäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt:
160 Mikrogramm Okadasäure-Äquivalent je Kilogramm, - 3.5.4
- Yessotoxine:
1 Milligramm Yessotoxin-Äquivalent je Kilogramm oder - 3.5.5
- Azaspiracide:
160 Mikrogramm Azaspiracid-Äquivalent je Kilogramm.
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern (Fundstelle: BGBl. I 2018, 492)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Eiern (Fundstelle: BGBl. I 2018, 492)
Beim Umgang mit Eiern sind folgende Anforderungen einzuhalten:
- 1.
- Die Eier müssen unmittelbar nach dem Legen bis zur Abgabe an Verbraucher sauber, trocken und frei von Fremdgeruch gehalten sowie wirksam vor Stößen und vor Sonneneinstrahlung geschützt werden.
- 2.
- Die Eier müssen bei einer – möglichst konstanten – Temperatur aufbewahrt und befördert werden, die eine einwandfreie hygienische Beschaffenheit der Erzeugnisse gewährleistet.
Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren (Fundstelle: BGBl. I 2018, 493)
Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen von Fleisch von Geflügel oder Hasentieren (Fundstelle: BGBl. I 2018, 493)
Fleisch von Geflügel oder Hasentieren darf nur in Räumen gewonnen oder behandelt werden, in denen
- 1.
- Handwascheinrichtungen für das mit unverpacktem Fleisch umgehende Personal, die so ausgelegt sind, dass eine Kontamination nicht weitergegeben werden kann,
- 2.
- Desinfektionseinrichtungen für Arbeitsgeräte mit einer Wassertemperatur von mindestens + 82 °C oder alternative Systeme mit gleicher Wirkung,
- 3.
- Vorrichtungen oder Behältnisse, die verhindern, dass Fleisch unmittelbar mit dem Fußboden oder den Wänden in Berührung kommt,
- 4.
- erforderlichenfalls abschließbare Einrichtungen für die Kühllagerung von tierischen Nebenprodukten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
- 5.
- Kühleinrichtungen, die gewährleisten, dass das Fleisch so schnell wie möglich auf die Innentemperatur von + 4 °C herabgekühlt und diese Temperatur bei der Lagerung eingehalten wird,