- Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus untersuchen zu lassen,
- 2.
- während der ersten 30 Tage nach der Schutzimpfung eine wöchentliche klinische tierärztliche Untersuchung durchführen zu lassen und, im Falle des Vorhandenseins klinisch auffälliger Vögel, diese unverzüglich virologisch untersuchen zu lassen,
- 3.
- frühestens 30 Tage nach der Schutzimpfung diejenigen Vögel, die nach Nummer 1 untersucht worden sind, erneut serologisch untersuchen zu lassen.
(3) Die zuständige Behörde kann weitere serologische Untersuchungen auf Antikörper gegen das aviäre Influenzavirus oder virologische Untersuchungen zum Nachweis des hochpathogenen oder niedrigpathogenen aviären Influenzavirus in einem geimpften Bestand, in dem Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, anordnen, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
(4) Der Inhaber einer Genehmigung hat über die durchgeführten Untersuchungen nach Absatz 2 unverzüglich Aufzeichnungen zu machen. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des letzten Tages des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchungen schriftlich mitgeteilt worden sind.
§ 11 Maßregeln für das Verbringen geimpfter Vögel (1) In der Zeit vom Beginn der Schutzimpfung bis zur Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Nummer 3
- 1.
- gelten für das Verbringen von Vögeln aus einem zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung die Maßgaben der Genehmigung,
- 2.
- dürfen Vögel, die zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 gehalten werden, nicht aus dem Bestand verbracht werden.
(2) Das Aufstellen geimpfter Vögel auf einer Geflügelausstellung, einem Geflügelmarkt oder einer Veranstaltung ähnlicher Art ist verboten. Die zuständige Behörde kann nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Beendigung der Untersuchungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, soweit sichergestellt ist, dass
- 1.
- das geimpfte Geflügel
- a)
- längstens drei Tage vor der jeweiligen Veranstaltung virologisch,
- b)
- vor der jeweiligen Veranstaltung klinisch tierärztlich
mit negativem Ergebnis auf hochpathogenes oder niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus untersucht worden ist, - 2.
- die jeweilige Veranstaltung in geschlossenen Räumen durchgeführt wird und
- 3.
- das geimpfte Geflügel getrennt von nicht geimpftem Geflügel gehalten wird.