7.
Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen;
8.
Impfung:
Schutzimpfung oder Notimpfung;
9.
Schutzimpfung:
eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus;
10.
Notimpfung:
eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets.

Abschnitt 2. Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln

Unterabschnitt 1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen (1) Wer Geflügel halten will, hat der zuständigen Behörde zusätzlich zu den Angaben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen, ob er das Geflügel in Ställen oder im Freien hält. § 26 Absatz 1 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung gilt entsprechend.
(2) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2 zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutragen:
1.
im Falle des Zugangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des bisherigen Tierhalters, Datum des Zugangs sowie Art des Geflügels,
2.
im Falle des Abgangs von Geflügel Name und Anschrift des Transportunternehmens und des künftigen Tierhalters, Datum des Abgangs sowie Art des Geflügels,
3.
für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere,
4.
für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Gesamtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes,
5.
im Falle der Abgabe von Geflügel auf einer Geflügelausstellung oder einer Veranstaltung ähnlicher Art zusätzlich
a)
die Anzahl und
b)
die Kennzeichnung
des Geflügels.