a)
im Sperrgebiet nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion nach Nummer 3 die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.20 Buchstabe a und b des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchgeführt worden sind, jedoch frühestens 21 Tage nach Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion, und
b)
die zuständige Behörde auf der Grundlage einer von ihr durchgeführten Risikobewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Verschleppung des niedrigpathogenen aviären Influenzavirus der Subtypen H5 oder H7 nicht zu befürchten ist.
Die Proben nach Satz 1 Nummer 2 sind mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers zu entnehmen. Werden weniger als 60 Vögel gehalten, sind die jeweils vorhandenen Vögel zu untersuchen.
§ 53 Wiederbelegung § 45 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Zusätzlich hat der Tierhalter nach der Wiederbelegung die Maßnahmen nach Maßgabe des Kapitels IV Nummer 8.22 Buchstabe a bis c und e des Anhangs der Entscheidung 2006/437/EG durchzuführen oder durchführen zu lassen.
§ 53a Schutzmaßregeln in sonstigen Fällen Ist niedrigpathogene aviäre Influenza der Subtypen H5 oder H7 bei einem gehaltenen Vogel in einem Bestand oder einer sonstigen Vogelhaltung durch eine amtliche serologische Untersuchung festgestellt worden, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass
1.
eine Desinfektion
a)
des Kotes oder benutzter Einstreu nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe a der Richtlinie 2005/94/EG und
b)
der Gülle nach Maßgabe des Anhangs VI Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2005/94/EG oder nach ihrer näheren Anweisung,
2.
eine Entwesung sowie eine Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen, die mit gehaltenen Vögeln des betroffenen Bestands oder der betroffenen sonstigen Vogelhaltung in Berührung gekommen sind und
3.
eine Wiederbelegung frühestens 21 Tage nach Beendigung der Feinreinigung und Schlussdesinfektion nach § 52 Absatz 2 Nummer 3
durchgeführt wird, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Abschnitt 3. Schutzmaßregeln bei Wildvögeln

Unterabschnitt 1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 54 Früherkennung (1) Zur Erkennung der Geflügelpest bei Wildvögeln haben Jagdausübungsberechtigte
1.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Enten und Gänsen zur virologischen Untersuchung auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und
2.
der zuständigen Behörde das gehäufte Auftreten kranker oder verendeter Wildvögel unter Angabe des Fundortes unverzüglich anzuzeigen.