Im Übrigen ist diese Verordnung nicht auf die Kosten von Offshore-​Anbindungsleitungen anzuwenden.
(14) Abweichend von Absatz 7a gelten bis zum 31. Dezember 2023 für die Kapitalkosten von Offshore-​Anbindungsleitungen nach § 32b der Stromnetzentgeltverordnung, die in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019 fertiggestellt und in Betrieb genommen worden sind, die Grundsätze für Investitionsmaßnahmen nach § 23. § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 wird bis zum 31. Dezember 2023 in der bis zum 21. März 2019 geltenden Fassung auf diese Kapitalkosten angewendet; auf Betriebskosten ist die Regelung nicht anzuwenden.
(15) Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 dürfen Netzbetreiber Kosten, die vor dem 1. Oktober 2021 durch die Vorbereitung der Umsetzung der Änderungen in den §§ 13, 13a und 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 9, 10 und 13 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) entstehen, als zusätzliche zulässige Erlöse in das Regulierungskonto einbeziehen. Kosten ab dem 1. Oktober 2021, die erforderlich sind zur Implementierung, zur Weiterentwicklung und zum Betrieb der notwendigen Betriebsmittel zur Erfüllung der gemeinsamen Kooperationsverpflichtung der Netzbetreiber für den bundesweiten Datenaustausch nach § 11 Absatz 1 Satz 4, nach den §§ 13, 13a und § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, dürfen als zusätzliche zulässige Erlöse in das Regulierungskonto einbezogen werden,
1.
wenn die mit ihnen verbundenen Dienstleistungen unentgeltlich und diskriminierungsfrei allen verpflichteten Netzbetreibern zur Verfügung gestellt werden und
2.
soweit sie vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind.
Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende zusätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1 zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten effizient sind und nicht bereits auf Grund anderer Regelungen dieser Verordnung in den zulässigen Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden.
§ 34a Ergänzende Übergangsregelungen für Kapitalkosten der Betreiber von Energieverteilernetzen (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt für die Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag eines Verteilernetzbetreibers eine Anpassung der Erlösobergrenze bei Nachweis einer besonderen Härte durch den Übergang auf den Kapitalkostenabgleich. Betreiber von Gasverteilernetzen können den Antrag nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2022 stellen, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bis zum 30. Juni 2023.
(2) Ein Verteilernetzbetreiber kann eine Anpassung seiner Erlösobergrenze nach Absatz 1 Satz 1 verlangen, wenn seine Investitionen der Jahre 2009 bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanlagevermögens zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der Stromnetzentgeltverordnung oder § 6a der Gasnetzentgeltverordnung der jeweils korrespondierenden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach § 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der aufnehmende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem übergegangenen Netzgebiet getätigt worden sind, als auch die Anschaffungs-​ und Herstellungskosten der in diesem Zeitraum hinzugetretenen Netzteile vollständig aus den Berechnungen der Antragswerte zu eliminieren. Der abgebende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem abgegebenen Netzgebiet getätigt worden sind, als auch die Anschaffungs-​ und Herstellungskosten der in diesem Zeitraum abgegebenen Netze vollständig aus den Berechnungen der An‑