EOErlösobergrenze aus Netzentgelten, die im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 4 Anwendung findet.
KADauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 2, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode unter Berücksichtigung der Änderungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Anwendung findet.
KAVorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3 im Basisjahr.
KAVorübergehend nicht beeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 3, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.
VVerteilungsfaktor für den Abbau der Ineffizienzen, der im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode nach Maßgabe des § 16 Anwendung findet.
KABeeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4 im Basisjahr. Er entspricht den Ineffizienzen nach § 15 Absatz 3.
KABeeinflussbarer Kostenanteil nach § 11 Absatz 4, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.
BBonus nach § 12a im Basisjahr.
TDauer der jeweiligen Regulierungsperiode in Jahren.
VPIVerbraucherpreisgesamtindex, der nach Maßgabe des § 8 Satz 2 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VPIDurch das Statistische Bundesamt veröffentlichter Verbraucherpreisgesamtindex für das Basisjahr.
PFGenereller sektoraler Produktivitätsfaktor nach Maßgabe des § 9, der die Veränderungen des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode im Verhältnis zum ersten Jahr der Regulierungsperiode wiedergibt. In Analogie zu dem Term VPI/VPI ist PF dabei durch Multiplikation der einzelnen Jahreswerte einer Regulierungsperiode zu bilden.
KKAKapitalkostenaufschlag nach § 10a, der für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode anzuwenden ist.
EFErweiterungsfaktor nach Maßgabe des § 10 für das Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
QBei Betreibern von Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode; bei Betreibern von Übertragungsnetzen die Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
SSumme der Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze nach § 5 Absatz 3.
VKvolatiler Kostenanteil, der nach § 11 Absatz 5 im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode Anwendung findet.
VKvolatiler Kostenanteil nach § 11 Absatz 5 im Basisjahr.


Das Basisjahr bestimmt sich jeweils nach Maßgabe des § 6 Absatz 1.
Anlage 2 (zu § 10) (Fundstelle: BGBl. I 2007, 2542)


Die Ermittlung eines Erweiterungsfaktors nach § 10 erfolgt nach der folgenden Formel:
Für die Spannungsebenen Mittelspannung und Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Leitungsnetze unabhängig von Druckstufen (Gas) ist:
Für die Umspannebenen Hochspannung/Mittelspannung und Mittelspannung/Niederspannung (Strom) oder die Ebene der Gesamtheit aller Regelanlagen unabhängig von der Druckstufe (Gas) ist:
Dabei ist:
EF
Erweiterungsfaktor der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
F
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
F
Fläche des versorgten Gebietes der Ebene i im Basisjahr.
AP
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
AP
Anzahl der Anschlusspunkte in der Ebene i im Basisjahr.
L
Höhe der Last in der Ebene i im Jahr t der jeweiligen Regulierungsperiode.
L
Höhe der Last in der Ebene i im Basisjahr.
Der Erweiterungsfaktor für das gesamte Netz ist der gewichtete Mittelwert über alle Netzebenen.
Anlage 2a (zu § 6) (Fundstelle: BGBl. I 2016, 2155;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

(1) Die Ermittlung des Kapitalkostenabzugs nach § 6 Absatz 3 eines Jahres der jeweiligen Regulierungsperiode erfolgt anhand