Erde erzeugt werden, soweit dessen Sensor oder Sensoren selbst oder in Kombination mit einem oder mehreren anderen Sensoren technisch in der Lage ist, Daten mit besonders hohem Informationsgehalt im Sinne von Absatz 2 zu erzeugen;
5.
ist ein Sensor:
ein Teil eines raumgestützten Erdfernerkundungssystems, das elektromagnetische Wellen aller Spektralbereiche oder gravimetrische Felder aufzeichnet;
6.
ist Verbreiten:
das Inverkehrbringen oder das Zugänglichmachen der Daten für Dritte.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen zu erlassen, unter welchen Voraussetzungen Daten einen besonders hohen Informationsgehalt haben. Der Informationsgehalt ist dabei zu bestimmen nach
1.
der geometrischen Auflösung,
2.
der spektralen Abdeckung,
3.
der Zahl der Spektralkanäle und der spektralen Auflösung,
4.
der radiometrischen Auflösung und
5.
der zeitlichen Auflösung.
Bei Mikrowellen- oder Radarsensoren ist der Informationsgehalt auch zu bestimmen nach
1.
den Polarisationsmerkmalen und
2.
der Phasengeschichte.
Die Bestimmungen berücksichtigen die möglichen Auswirkungen, die ein Verbreiten von Daten mit besonders hohem Informationsgehalt auf die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, das
friedliche Zusammenleben der Völker und die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland hat.

Teil 2. Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems

§ 3 Genehmigung (1) Der Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bedarf der Genehmigung.
(2) Nachträgliche Änderungen der Genehmigung sind zulässig, wenn dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen im Falle nachträglich eingetretener Tatsachen oder einer geänderten Rechtsvorschrift sicherzustellen.
(3) Anforderungen anderer Gesetze an den Betrieb eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems bleiben unberührt. Die Genehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt.
(4) Ist ein raumgestütztes Erdfernerkundungssystem nicht hochwertig, so hat die zuständige Behörde dies auf Antrag des Betreibers festzustellen. Entfällt nachträglich das Genehmigungserfordernis durch Änderung der Bestimmungen nach § 2 Abs. 2, so erlischt die Genehmigung.
§ 4 Genehmigungsvoraussetzungen (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1.
der Betreiber des hochwertigen Erdfernerkundungssystems die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die Befehlsfolgen zur
a)
Kommandierung des Orbital- oder Transportsystems,
b)
Steuerung des Sensors oder der Sensoren,
c)
Steuerung der Übermittlung der Daten durch das Orbital- oder Transportsystem an ein Bodensegment des