(5) Zusätzlich zur CE-Kennzeichnung dürfen keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
§ 7 Marktüberwachung (1) Die zuständigen Behörden überwachen, dass von einer Durchführungsrechtsvorschrift erfasste energieverbrauchsrelevante Produkte nur in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu erstellen sie ein Marktüberwachungskonzept, das insbesondere umfasst:
- 1.
- die Erfassung und Auswertung verfügbarer Informationen zur Ermittlung von Mängelschwerpunkten und Warenströmen;
- 2.
- die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durchführung von Marktüberwachungsprogrammen, mit denen die Produkte stichprobenartig und in dem erforderlichen Umfang überprüft werden, sowie die Erfassung und Bewertung dieser Programme und
- 3.
- die regelmäßige Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit des Konzeptes.
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) zusammen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Zollbehörden auf Ersuchen den zuständigen Behörden die Informationen, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der zuständigen Behörden erforderlich sind, übermitteln.
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Überwachung und die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzeptes sicher.
(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht hat, dass die Anforderungen nach § 4 nicht erfüllt werden oder sind. Sie ist insbesondere befugt,
- 1.
- das Ausstellen eines Produkts zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 9 nicht erfüllt sind,
- 2.
- Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass ein Produkt erst in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird, wenn die Anforderungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind,
- 3.
- anzuordnen, dass ein Produkt von einer zugelassenen Stelle oder einer in gleicher Weise geeigneten Stelle überprüft wird,
- 4.
- anzuordnen, dass geeignete Informationen nach § 5 angebracht werden,
- 5.
- das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder die Bereitstellung auf dem Markt für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeitraum vorübergehend zu verbieten,
- 6.
- zu verbieten, dass ein Produkt in den Verkehr gebracht, in Betrieb genommen oder auf dem Markt bereitgestellt wird, ohne dass die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 erfüllt sind,