- 3.
- gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
- 4.
- gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
- 5.
- gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
- 6.
- Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.