5.
Vorgaben zur
a)
Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden Preise und zu den Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten sind,
b)
Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung,
c)
Dauer der Aufbewahrung der Preismelde-​ und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen.
§ 10 Auskunftspflichten (1) Ein Klassifizierungsunternehmen ist verpflichtet, dem Lieferanten eines Schlachttieres auf Antrag, der innerhalb von drei Monaten nach der Schlachtung des gelieferten Tieres zu stellen ist, eine schriftliche oder elektronische Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und das Klassifizierungsergebnis des Schlachttieres zu geben. Die Verpflichtung nach Satz 1 erstreckt sich bei Schweinen auch auf den Muskelfleischanteil.
(2) Die Schlachtbetriebe sind verpflichtet,
1.
den Klassifizierungsunternehmen die für die Zuordnung der Schlachttiere zu den Lieferanten erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
2.
den Lieferanten der Schlachttiere hinsichtlich der von diesen gelieferten Tiere Auskunft über die Schlachtnummer, das Schlachtgewicht und den gemeldeten Preis zu geben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Anforderungen an die Informationen nach Absatz 1 oder 2 einschließlich der Art und Weise ihrer Erteilung zu regeln.
§ 11 Befugnisse der zuständigen Behörde (1) Die zuständige Behörde kann die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen. Insbesondere kann sie
1.
anordnen, dass ein Klassifizierungsunternehmen oder ein Klassifizierer wegen fehlender Unabhängigkeit nicht mehr bei einem bestimmten Schlachtbetrieb oder in einer bestimmten Schlachtstätte oder bei Tieren eines bestimmten Lieferanten von Schlachttieren tätig werden darf und
2.
einem Klassifizierer wegen fehlender Sachkunde, Unabhängigkeit oder Zuverlässigkeit die weitere Ausübung seiner Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen.
(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Beschäftigte des Bundesministeriums, der Bundesanstalt oder der Länder und Sachverständige der Europäischen Kommission und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dürfen, soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes und zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist,
1.
während der Geschäfts-​ oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-​, Betriebs-​ und Lagerräume sowie Transportmittel betreten,
2.
Besichtigungen vornehmen,
3.
Proben entnehmen,
4.
alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Geschäftsunterlagen einsehen, prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen und
5.
die erforderlichen Auskünfte verlangen.
(3) Inhaber von Unternehmen der Fleischwirtschaft und von Klassifizierungsunternehmen sind verpflichtet,