4.
einer vollziehbaren Anordnung oder Untersagung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt oder
5.
entgegen § 11 Abs. 3 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet oder bei der Besichtigung nicht mitwirkt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 17 Einziehung Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 16 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§ 18 Übergangsbestimmungen (1) Ein Klassifizierungsunternehmen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits tätig ist, ist von dem Erfordernis der Zulassung nach § 3 bis zum 1. November 2009 befreit.
(2) Abweichend von § 2 dürfen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige bis zum 1. November 2010 selbständig oder für ein Klassifizierungsunternehmen Schlachtkörper klassifizieren. Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wirksame Bestellung als öffentlich bestellter Sachverständiger für Vieh und Fleisch erlischt mit Ablauf der in der Bestellung vorgesehenen Gültigkeitsdauer, spätestens aber am 1. November 2010.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch, die einen Antrag auf Zulassung als Klassifizierer stellen, sind vom Erfordernis des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3 befreit.
(4) Öffentlich bestellte Sachverständige für Vieh und Fleisch sind verpflichtet, der zuständigen Behörde nach dem Erlöschen der Bestellung alle ihnen zur Ausübung ihrer Tätigkeit überlassenen Gegenstände, insbesondere Bestellungsurkunden, Sachverständigenausweise und Sachverständigenstempel, zurückzugeben.
(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Rechtsverordnungen aufzuheben, die auf Grund des Vieh- und Fleischgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch Art. 200 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), erlassen worden sind.
§ 21 Inkrafttreten Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. November 2008 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.