Kündigung der Beteiligung und keine Vertragsverletzung dar. Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm verwendeten Vertragsbedingungen nicht anwendbar.
(2) Die an einer Übertragung von Risikopositionen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung erforderlich ist. § 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen.
(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders.