b)
Erklärungen über die Anerkennung der Mutterschaft und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Zustimmungserklärungen,
c)
Erklärungen zum Familiennamen des Kindes und die für die Wirksamkeit etwa erforderlichen Einwilligungserklärungen,
d)
Erklärungen nach Artikel 47 oder Artikel 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, § 1 des Minderheiten-​Namensänderungsgesetzes und nach § 94 des Bundesvertriebenengesetzes,
2.
dem Standesamt, das den Eheeintrag der Ehegatten führt, Erklärungen über die Namensführung in der Ehe oder nach Auflösung der Ehe,
3.
dem Standesamt, das den Lebenspartnerschaftseintrag der Lebenspartner führt, Erklärungen über die Namensführung in der Lebenspartnerschaft oder nach Auflösung derselben,
4.
dem Standesamt I in Berlin, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 1 Buchstabe b bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist,
5.
dem Standesamt am Wohnsitz, letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Erklärenden, wenn der Personenstandsfall, auf den sich die Mitteilung nach Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 oder Nummer 3 bezieht, nicht in einem Personenstandsregister im Inland beurkundet ist; hat der Erklärende keinen Wohnsitz, keinen letzten Wohnsitz oder keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Mitteilung an das Standesamt I in Berlin zu richten.
(6) Für die Mitteilungen der Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen gilt Absatz 5.
(7) Die Mitteilung soll enthalten:
1.
die Registrierungsdaten des Personenstandseintrags, auf den sich die Mitteilung bezieht,
2.
den Familiennamen, den Geburtsnamen und die Vornamen der Personen, auf die sich die Mitteilung bezieht, sowie Tag und Ort des personenstandsrechtlichen Ereignisses,
3.
die Bezeichnung des Vorgangs, der Anlass der Mitteilung ist,
4.
das Wirksamkeitsdatum der Entscheidung oder Erklärung.
(8) Mitteilungspflichten an die Standesämter auf Grund anderer Rechtsvorschriften und internationaler Vereinbarungen bleiben unberührt.
§ 57 Mitteilungen bei Beurkundung im Geburtenregister (1) Das Standesamt, das die Geburt beurkundet, hat dies mitzuteilen:
1.
dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Eltern des Kindes führt,
2.
dem Standesamt I in Berlin, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
3.
der Meldebehörde,
4.
dem Familiengericht, wenn
a)
das Kind nach dem Tod seines Vaters geboren ist,
b)
es sich um ein Findelkind oder um einen Minderjährigen handelt, dessen Personenstand nicht zu ermitteln ist, oder
c)
es sich um ein Kind aus einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes handelt,
5.
dem Jugendamt, wenn die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet sind,
6.
dem Familiengericht, wenn gemeinsam sorgeberechtigte Eltern, die keinen Ehenamen führen, den Geburtsnamen des Kindes nicht binnen eines Monats nach dessen Geburt bestimmt haben,