- 1.
- Anlass der Beurkundung,
- 2.
- Wirksamkeitsdatum der mitgeteilten Beurkundung,
- 3.
- Registrierungsdaten des sendenden Standesamts,
- 4.
- Registrierungsdaten der empfangenden Stelle,
- 5.
- Geburtsname und Vornamen des Kindes,
- 6.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt des Kindes,
- 7.
- Staat der Geburt, wenn das Kind im Ausland geboren worden ist,
- 8.
- Geschlecht des Kindes,
- 9.
- Staatsangehörigkeit des Kindes bei Erwerb nach § 4 Abs. 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
- 10.
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Eltern des Kindes,
- 11.
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Eltern des Kindes,
- 12.
- Staatsangehörigkeit der Eltern des Kindes,
- 13.
- Daten über Anerkennung, Feststellung oder Nichtbestehen einer Vaterschaft,
- 14.
- Daten über die Annahme als Kind, insbesondere
- a)
- Familiennamen, Geburtsnamen und Vornamen der Annehmenden,
- b)
- Tag, Ort und Registrierungsdaten der Geburt der Annehmenden,
- c)
- Staatsangehörigkeit der Annehmenden,
- d)
- Anschriften der Annehmenden,
- 15.
- Daten über eine Namensänderung des Kindes,
- 16.
- Anzahl der geborenen Kinder bei einer Mehrlingsgeburt,
- 17.
- Angaben zum Tod des Vaters vor der Geburt des Kindes,
- 18.
- Angaben zur elterlichen Sorge für das Kind,
- 19.
- Anschriften des Kindes und der Eltern,
- 20.
- Pseudonym der Mutter im Falle einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes.
§ 58 Mitteilungen bei Beurkundung im Eheregister (1) Das Standesamt, das die Eheschließung oder die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beurkundet, im Falle der Nummer 6 die Anmeldung der Eheschließung entgegennimmt, hat dies mitzuteilen:
- 1.
- dem Standesamt, das die Geburtseinträge für die Ehegatten führt,
- 2.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für ein gemeinsames Kind der Ehegatten führt,
- 3.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 4.
- dem Standesamt, das den Ehe- oder Lebenspartnerschaftseintrag der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft für die Ehegatten führt,
- 5.
- der Meldebehörde,
- 6.
- dem Familiengericht, wenn einer der Eheschließenden mit einem anteilsberechtigten minderjährigen oder betreuten Abkömmling in fortgesetzter Gütergemeinschaft lebt.
(2) Das Standesamt, das eine Folgebeurkundung über eine Namensänderung, Namensangleichung oder Vornamensortierung eines oder beider Ehegatten einträgt, hat dies mitzuteilen:
- 1.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag für den oder die Ehegatten führt, wenn sich die Namensänderung auf den Geburtsnamen des oder der Ehegatten erstreckt,
- 2.
- dem Standesamt, das den Geburtseintrag eines Kindes des oder der Ehegatten führt, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
- 3.
- dem Standesamt I in Berlin, wenn die Ehe im Ausland geschlossen worden ist,
- 4.
- der Meldebehörde, wenn dies nicht bereits von anderer Stelle erfolgt ist.