10.
Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass
a)
nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;
b)
jedes Tier Artgenossen sehen kann;
c)
jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;
d)
jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;
e)
der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warmhalten können;
f)
die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;
g)
die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.
11.
Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.


Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden. Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.


Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 der Tierschutz-​Nutztierhaltungsverordnung vorliegt, in der Gruppe zu halten.