(3) Willigt der Verpflichtete in die Durchsuchung ein oder ist ein Beschluss gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Verpflichteten haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Beschluss nach Absatz 1 ist bei der Vollstreckung vorzulegen.
§ 92 Vollstreckungsverfahren (1) Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist der Verpflichtete zu hören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(2) Dem Verpflichteten sind mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
(3) Die vorherige Durchführung eines Verfahrens nach § 165 ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln oder die Anordnung von unmittelbarem Zwang. Die Durchführung eines solchen Verfahrens steht der Festsetzung von Ordnungsmitteln oder der Anordnung von unmittelbarem Zwang nicht entgegen.
§ 93 Einstellung der Vollstreckung (1) Das Gericht kann durch Beschluss die Vollstreckung einstweilen einstellen oder beschränken und Vollstreckungsmaßregeln aufheben, wenn
- 1.
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird;
- 2.
- Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt wird;
- 3.
- gegen eine Entscheidung Beschwerde eingelegt wird;
- 4.
- die Abänderung einer Entscheidung beantragt wird;
- 5.
- die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens (§ 165) beantragt wird.
(2) Für die Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gelten § 775 Nr. 1 und 2 und § 776 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 94 Eidesstattliche Versicherung Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Unterabschnitt 3. Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95 Anwendung der Zivilprozessordnung (1) Soweit in den vorstehenden Unterabschnitten nichts Abweichendes bestimmt ist, sind auf die Vollstreckung
- 1.
- wegen einer Geldforderung,
- 2.
- zur Herausgabe einer beweglichen oder unbeweglichen Sache,
- 3.
- zur Vornahme einer vertretbaren oder nicht vertretbaren Handlung,
- 4.
- zur Erzwingung von Duldungen und Unterlassungen oder
- 5.
- zur Abgabe einer Willenserklärung