Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.

Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen

(1) Pflichtvorsorge bei:
1.
Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;
2.
Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
3.
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von L = 85 dB(A) beziehungsweise
L = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
4.
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
a)
A(8) = 5 m/s für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b)
A(8) = 1,15 m/s in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m/s in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
erreicht oder überschritten werden;
5.
Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);
6.
Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung
zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.

(2) Angebotsvorsorge bei:
1.
Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von L = 80 dB(A) beziehungsweise L = 135 dB(C) überschritten werden.
Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
2.
Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
a)
A(8) = 2,5 m/s für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
b)
A(8) = 0,5 m/s für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
überschritten werden;
3.
Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können;
4.
Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch
a)
Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten,
b)
repetitive manuelle Tätigkeiten oder