Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsvorsorge gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen.
Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtvorsorge bei:
Teil 3
Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1) Pflichtvorsorge bei:
- 1.
- Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können;
- 2.
- Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (– 25° Celsius und kälter);
- 3.
- Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von L = 85 dB(A) beziehungsweise
L = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt; - 4.
- Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte
- a)
- A(8) = 5 m/s für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
- b)
- A(8) = 1,15 m/s in X- oder Y-Richtung oder A(8) = 0,8 m/s in Z-Richtung für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
- 5.
- Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der oder die Beschäftigte über ein Tauchgerät mit Atemgas versorgt wird (Taucherarbeiten);
- 6.
- Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung
- zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden.
(2) Angebotsvorsorge bei:
- 1.
- Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von L = 80 dB(A) beziehungsweise L = 135 dB(C) überschritten werden.Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt;
- 2.
- Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Auslösewerte von
- a)
- A(8) = 2,5 m/s für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Vibrationen oder
- b)
- A(8) = 0,5 m/s für Tätigkeiten mit Ganzkörper-Vibrationen
- 3.
- Tätigkeiten mit Exposition durch inkohärente künstliche optische Strahlung, wenn am Arbeitsplatz die Expositionsgrenzwerte nach § 6 der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960) in der jeweils geltenden Fassung überschritten werden können;
- 4.
- Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch
- a)
- Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten,
- b)
- repetitive manuelle Tätigkeiten oder