(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die vom Ausschuss für Arbeitsmedizin ermittelten Regeln und Erkenntnisse sowie Empfehlungen im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben.
(5) Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden. Auf Verlangen ist diesen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst,
2.
entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt,
3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
4.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 eine Angebotsvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig anbietet.
(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines oder einer Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nr. 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.
Anhang Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge (Fundstelle: BGBl. I 2008, 2771 - 2775;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Teil 1
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

(1) Pflichtvorsorge bei:
1.
Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen:
Acrylnitril,
Alkylquecksilberverbindungen,
Alveolengängiger Staub (A-Staub),
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen,
Arsen und Arsenverbindungen,
Asbest,
Benzol,
Beryllium,
Bleitetraethyl und Bleitetramethyl,
Cadmium und Cadmiumverbindungen,
Chrom-VI-Verbindungen,
Dimethylformamid,
Einatembarer Staub (E-Staub),
Fluor und anorganische Fluorverbindungen,
Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol),
Hartholzstaub,
Kohlenstoffdisulfid,
Kohlenmonoxid,
Methanol,
Nickel und Nickelverbindungen,
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material),
weißer Phosphor (Tetraphosphor),
Platinverbindungen,
Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen,
Schwefelwasserstoff,
Silikogener Staub,
Styrol,
Tetrachlorethen,
Toluol,