- a)
- Raumkategorien,
- b)
- Zentrale Orte,
- c)
- besondere Gemeindefunktionen wie Entwicklungsschwerpunkte und Entlastungsorte,
- d)
- Siedlungsentwicklungen,
- e)
- Achsen;
- 2.
- der anzustrebenden Freiraumstruktur; hierzu können gehören
- a)
- großräumig übergreifende Freiräume und Freiraumschutz,
- b)
- Nutzungen im Freiraum wie Standorte für die vorsorgende Sicherung sowie die geordnete Aufsuchung und Gewinnung von standortgebundenen Rohstoffen,
- c)
- Sanierung und Entwicklung von Raumfunktionen,
- d)
- Freiräume zur Gewährleistung des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
- e)
- Freiräume zur Gewährleistung eines natürlichen Klimaschutzes, insbesondere für Moorerhalt und Moorschutz;
- 3.
- den zu sichernden Standorten und Trassen für Infrastruktur; hierzu können gehören
- a)
- Verkehrsinfrastruktur und Umschlaganlagen von Gütern,
- b)
- Ver- und Entsorgungsinfrastruktur einschließlich Energieleitungen und -anlagen.
(6) Soweit ein Plan nach Absatz 1 Regelungen für ein Gebiet der deutschen Küstengewässer nach § 3 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes trifft, soll er unter Berücksichtigung etwaiger
Wechselwirkungen zwischen Land und Meer sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten Festlegungen treffen insbesondere
- 1.
- zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs,
- 2.
- zu weiteren wirtschaftlichen Nutzungen,
- 3.
- zu wissenschaftlichen Nutzungen sowie
- 4.
- zum Schutz und zur Verbesserung der Meeresumwelt.
§ 14 Raumordnerische Zusammenarbeit (1) Zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen oder von sonstigen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen die Träger der Landes- und Regionalplanung mit den hierfür maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts einschließlich Nichtregierungsorganisationen und der Wirtschaft zusammenarbeiten oder auf die Zusammenarbeit dieser Stellen und Personen hinwirken. Die Zusammenarbeit nach Satz 1 kann sowohl zur Entwicklung einer Region als auch im Hinblick auf regionen- oder grenzübergreifende Belange erfolgen; die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen (interkommunale Zusammenarbeit) ist zu unterstützen.
(2) Formelle und informelle Arten der Zusammenarbeit nach Absatz 1 können insbesondere sein:
- 1.
- Vertragliche Vereinbarungen, insbesondere zur Koordinierung oder Verwirklichung von raumordnerischen Entwicklungskonzepten und zur Vorbereitung oder Verwirklichung von Raumordnungsplänen,
- 2.
- Maßnahmen wie regionale Entwicklungskonzepte, überregionale, regionale und interkommunale Netzwerke und Kooperationsstrukturen, regionale Foren und Aktionsprogramme zu aktuellen Handlungsanforderungen,