im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen  100 vom Hundert
b)
Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen90 vom Hundert
c)
Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen130 vom Hundert
d)
der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen50 vom Hundert
e)
Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
1.11
auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund)und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
a)
Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“100 vom Hundert
b)
Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert
c)
Stralsund-​Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen
„Landtief B“ oder „Osttief 2“150 vom Hundert
d)
Stralsund-​Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen
„Landtief B“ oder „Osttief 2“150 vom Hundert
e)
alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund100 vom Hundert
des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
2
Zusätzliche Lotsabgabe in besonderen Fällen
Die Lotsabgabe beträgt
2.1
für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei
a)
der Leuchttonne
„Westerems“ und
der Lotsenversetzposition bei der
Leuchttonne
„GW/TG“50 vom Hundert
b)
der Leuchttonne
„3/Jade2“ und den
Lotsenversetzpositionen bei dem
Feuerschiff „GB“
oder im Verkehrstrennungsgebiet