- im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- a)
Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert - b)
Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert - c)
Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert - d)
der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert - e)
Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert
- 1.11
- auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund)und im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- a)
Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert - b)
Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert
- c)
- Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen
„Landtief B“ oder „Osttief 2“ 150 vom Hundert - d)
- Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen
„Landtief B“ oder „Osttief 2“ 150 vom Hundert - e)
alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert
- 2
- Zusätzliche Lotsabgabe in besonderen Fällen
- 2.1
- für Fahrzeuge, die eingehend oder ein- und ausgehend zur Annahme von Seelotsen verpflichtet sind oder ohne Annahmepflicht Seelotsenberatung in Anspruch nehmen, im Verkehr auf Fahrtstrecken zwischen den Außenstationen der Lotsenschiffe bei
- a)
- der Leuchttonne
„Westerems“ und
der Lotsenversetzposition bei der
Leuchttonne„GW/TG“ 50 vom Hundert - b)
- der Leuchttonne
„3/Jade2“ und den
Lotsenversetzpositionen bei dem
Feuerschiff „GB“
oder im Verkehrstrennungsgebiet