- des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 1;
a) Wismar und dem „Offentief“ oder der Tonne „Wismar“ 100 vom Hundert b) Wismar und Innenreede sowie Innenreede und dem „Offentief“ oder der Tonne
„Wismar“50 vom Hundert c) Tonne „Wismar“ und Außenreede 25 vom Hundert - 1.12
- in der Mecklenburger Bucht vor Rostock-Warnemünde (Lotsbezirk Rostock)im Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 2;
a) Seehafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 100 vom Hundert b) Warnemünde und den seewärtigen Versetzpositionen 90 vom Hundert c) Stadthafen Rostock und den seewärtigen Versetzpositionen 130 vom Hundert d) der Reede und den seewärtigen Versetzpositionen 50 vom Hundert e) Rostocker Fracht- und Fischereihafen und den seewärtigen Versetzpositionen 115 vom Hundert - 1.13
- auf den Gewässern um Rügen (Lotsbezirk Stralsund) undim Verkehr auf den Fahrtstrecken zwischen
- des Betrages nach Abschnitt B Teil III Spalte 3.
a) Stralsund-Seehafen-Nord und der Tonne „Gellen“ 100 vom Hundert b) Stralsund-Seehafen-Süd und der Tonne „Gellen“ 110 vom Hundert c) Stralsund-Seehafen-Nord und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder
„Osttief 2“150 vom Hundert d) Stralsund-Seehafen-Süd und der Osteinfahrt bei den Tonnen „Landtief B“ oder
„Osttief 2“140 vom Hundert e) alle übrigen Fahrtstrecken im Lotsbezirk Stralsund 100 vom Hundert - 1.14
- Das Beratungsgeld für Fahrzeuge, die auf den Seelotsrevieren von einem Liegeplatz zu einem anderen Liegeplatz verholt werden, richtet sich nach Abschnitt B Teil IV Nr. 1.
- 1.15
- Werden auf den Seelotsrevieren während der Fahrtstreckenlotsung oder während des Verholens Tätigkeiten des Seelotsen für Ankern, Funkbeschickung, Kompensieren, Probefahrtmanöver (Ankererprobung, Drehkreisfahrten) oder für Meilenfahrten notwendig, so ist ein zusätzliches Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 zu entrichten; dies gilt nicht für den Nord-Ostsee-Kanal.
- 1.16
- Auf dem Nord-Ostsee-Kanal ist das zusätzliche Beratungsgeld nach Abschnitt B Teil IV Nr. 2 für Fahrzeuge zu entrichten, die ankern müssen oder während der Fahrtstreckenlotsung festmachen, um zu bunkern oder um Proviant oder Ausrüstung zu übernehmen. Dies gilt auch für das Baggern oder den Güterumschlag während der Fahrtstreckenlotsung.