- mindestens 50 Fahrten im
Kalenderjahr durchführt, um60 vom Hundert.Die Reederei hat die Absicht, einen solchen Liniendienst durchzuführen, jeweils spätestens bei der ersten Fahrt im Kalenderjahr der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt schriftlich anzuzeigen. Die Ermäßigung wird bei jeder Fahrt sofort gewährt. Sind bis Ende des Kalenderjahres die Voraussetzungen nicht erfüllt, sind die erlangten Ermäßigungsbeträge sofort nachzuentrichten.
(4) Die Lotsabgaben werden erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung, die einen Seelotsen annehmen.
§ 2 (1) Für die Leistungen der Seelotsen sind Lotsgelder (Beratungsgeld, Wartegeld und Auslagen) nach der Anlage 2 zu entrichten.
(2) Für Fahrzeuge, die gleichzeitig mehrere Seelotsen annehmen, ist bei Annahme von
- 1.
- zwei Seelotsen das 1½fache,
- 2.
- drei Seelotsen das 2fache,
- 3.
- vier Seelotsen das 2½fache,
- 4.
- fünf Seelotsen das 3fache,
- 5.
- sechs Seelotsen das 3½fache
(3) Werden mehrere Fahrzeuge von einem Seelotsen geleitet, so ist für das vorausfahrende, mit einem Seelotsen besetzte Fahr‑
zeug das volle Beratungsgeld, für jedes nachfahrende Fahrzeug 25 vom Hundert des Beratungsgeldes zu entrichten.
(4) Das Beratungsgeld wird ermäßigt
- 1.
- auf dem Seelotsrevier Ems unter
den in § 1 Absatz 3 Nummer 4
genannten Bedingungen für
Containerschiffe mit einer
Bruttoraumzahl über 20 000 um40 vom Hundert - 2.
- auf der Trave
- a)
- für Fahrzeuge, die im Außenbereich bis Lübeck-Travemünde von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, um 15 vom Hundert,
- b)
- für die Fahrtstrecken nach Anlage 2 Abschnitt A Nummer 1.8 Buchstabe e und f um 20 vom Hundert.
- 3.
- auf dem Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund
- a)
- für Passagierfahrzeuge um30 vom Hundert
- b)
- für Passagierautofähren und
Ro-Ro-Schiffe um35 vom Hundert.
(5) Das Beratungsgeld wird erhöht im Seelotsrevier Wismar/Rostock/Stralsund um 15 vom Hundert für Schiffe mit gasförmiger oder flüssiger Ladung einschließlich Tanker in Ballast sowie für Schiffe mit feuergefährlicher oder explosiver Gesamtladung.
§ 3 Zur Zahlung der Lotsabgaben und der Lotsgelder sind neben dem Eigentümer des Wasserfahrzeuges diejenigen Personen verpflichtet, die das Befahren des Reviers und die Inanspruchnahme der Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen