- 4.
- je nach den Anforderungen der Stelle
- a)
- zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder
- b)
- besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.
(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
- 1.
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- 2.
- die pädagogische Eignung und
- 3.
- eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.
(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter ist neben den allge‑
meinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes Hochschulstudium.
§ 132 Dienstrechtliche Stellung des hauptberuflichen wissenschaftlichen und leitenden Personals der Hochschulen (1) Professorinnen und Professoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, bei erstmaliger Berufung in das Professorenverhältnis für sechs Jahre zu Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit ernannt. Abweichend hiervon ist die sofortige Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit möglich, wenn
- 1.
- Bewerberinnen und Bewerber für ein Professorenamt sonst nicht gewonnen werden können oder
- 2.
- eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor der eigenen Hochschule berufen wird.
(2) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden, soweit kein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet wird, für drei Jahre zu Beamtinnen auf Zeit oder Beamten auf Zeit er‑