- Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen erworben worden sind,
- b)
- die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 120 Leistungspunkte erworben worden sind,
- c)
- die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60 Leistungspunkte erworben worden sind oder
- d)
- ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c vorliegt,
- 2.
- mindestens drei Jahre, wenn
- a)
- mit den Studiengängen, die zum Bachelor und Master geführt haben, mindestens 270, aber weniger als 300 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
- b)
- die Regelstudiendauer des dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 90, aber weniger als 120 Leistungspunkte erworben worden sind, und
- 3.
- mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn
- a)
- mit den Studiengängen, die zum Bachelor und zum Master geführt haben, mindestens 240, aber weniger als 270 Leistungspunkte erworben worden sind, oder
- b)
- die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betragen hat und mit dem Studiengang, der zum Master geführt hat, mindestens 60, aber weniger als 90 Leistungspunkte erworben worden sind.
(2) Die Laufbahnbefähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst hat auch, wer die Befähigung zum Richteramt hat.
§ 22 Andere Bewerberinnen und andere Bewerber (1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur berücksichtigt werden, wenn keine geeigneten Bewerberinnen und Bewerber mit einer Laufbahnbefähigung für die entsprechende Laufbahn zur Verfügung stehen oder die Einstellung von besonderem dienstlichen Interesse ist.
(2) Nach Absatz 1 berücksichtigte Bewerberinnen und Bewerber müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.
(3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung nach Absatz 1 nicht möglich.
(4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.