1.
Aufwendungen für eine verbale Intervention sind nur beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von einer Fachärztin oder einem Facharzt für
a)
Allgemeinmedizin,
b)
Augenheilkunde,
c)
Frauenheilkunde und Geburtshilfe,
d)
Haut- und Geschlechtskrankheiten,
e)
Innere Medizin,
f)
Kinder-​ und Jugendlichenmedizin,
g)
Kinder-​ und Jugendpsychiatrie und -​psychotherapie,
h)
Neurologie,
i)
Phoniatrie und Pädaudiologie,
j)
Psychiatrie und Psychotherapie,
k)
Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
l)
Urologie.
2.
Aufwendungen für übende und suggestive Interventionen (autogenes Training, progressive Muskelrelaxation nach Jacobson, Hypnose) sind nur dann beihilfefähig, wenn die Behandlung durchgeführt wird von
a)
einer Ärztin oder einem Arzt,
b)
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,
c)
einer Kinder-​ und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder-​ und Jugendlichenpsychotherapeuten,
d)
einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten.
Die behandelnde Person muss über Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der entsprechenden Intervention verfügen.


1.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Erwachsenen in diesem Verfahren,
b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
2.
Leistungen der anerkannten Psychotherapieform tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie dürfen bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur von folgenden Personen erbracht werden:
a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen in diesem Verfahren,
b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren und einer Zusatzqualifikation für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen, die die Anforderungen des § 6 Absatz 4 der Psychotherapievereinbarung erfüllt,
c)
Kinder-​ und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder-​ und Jugendlichenpsychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren.
3.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a)
Psychotherapeutische Medizin,