c)
Kinder-​ und Jugendlichenpsychiatrie und -​psychotherapie oder
d)
Ärztin oder Arzt mit der Bereichs-​ oder Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“.
Ärztliche Psychotherapeutinnen oder ärztliche Psychotherapeuten, die keine Fachärztinnen oder Fachärzte sind, können die Behandlung durchführen, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie während ihrer Weiterbildung schwerpunktmäßig Kenntnisse und Erfahrungen in Verhaltenstherapie erworben haben.


1.
Leistungen der Systemischen Therapie dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in diesem Verfahren,
b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in diesem Verfahren,
c)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4 und einer Zusatzqualifikation für dieses Verfahren, die die Anforderungen des § 6 Absatz 8 der Psychotherapievereinbarung erfüllt.
2.
Wird die Behandlung von einer ärztlichen Psychotherapeutin oder einem ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Fachärztin oder Facharzt für eines der folgenden Fachgebiete sein:
a)
Psychiatrie und Psychotherapie,
b)
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder
c)
Ärztin oder Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Psychotherapie“
mit erfolgreicher Weiterbildung auf dem Gebiet der Systemischen Therapie.


1.
Leistungen der Eye-​Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung dürfen nur von folgenden Personen erbracht werden:
a)
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4,
b)
Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten mit einer vertieften Ausbildung in einem Verfahren nach Abschnitt 3 oder 4.
2.
Wird die Behandlung von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten durchgeführt, muss diese Person Kenntnisse und praktische Erfahrungen in der Behandlung der posttraumatischen Belastungsstörung und in der erworben haben.
3.
Wurde die Qualifikation nach Nummer 1 oder Nummer 2 bei Psychologischen Psychotherapeutinnen oder Psychologischen Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Ausbildung und bei Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nicht im Rahmen der Weiterbildung erworben, muss die behandelnde Person
a)
in mindestens 40 Stunden eingehende Kenntnisse in der Theorie der Traumabehandlung und der erworben haben und