krankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),
i)
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.
3.
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:
a)
Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,
b)
Wahrnehmungsschulung,
c)
Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),
d)
dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),
e)
angepasstes, gerätegestütztes Training,
f)
Anwendung entstauender Techniken,
g)
Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,
h)
ergänzende Beratung,
i)
Begleitung in der letzten Lebensphase,
j)
Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,
k)
Hilfsmittelversorgung,
l)
interdisziplinäre Absprachen.
Anlage 10 (zu § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 1)
Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer für Heilmittel
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1255;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)


Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass das Heilmittel in einem der folgenden Bereiche und von einer der folgenden Personen angewandt wird und dass die Anwendung dem Berufsbild der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entspricht:
1.
Bereich Inhalation, Krankengymnastik, Bewegungsübungen, Massagen, Palliativversorgung, Packungen, Hydrotherapie, Bäder, Kälte-​ und Wärmebehandlung, Elektrotherapie
a)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,
b)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,
c)
Krankengymnastin oder Krankengymnast,
2.
Bereich Stimm-​, Sprech-​ und Sprachtherapie
a)
Logopädin oder Logopäde,
b)
Sprachtherapeutin oder Sprachtherapeut,
c)
staatlich geprüfte Atem-, Sprech-​ und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-​Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech-​ und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-​Andersen,
d)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
e)
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,
f)
klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,
g)
bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch
aa)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,
bb)
Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,
cc)
Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,