19.17
Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkschäden, Achillessehnenschäden oder Lähmungszuständen (eine gleichzeitige Versorgung mit Orthesen oder Orthesenschuhen ist ausgeschlossen)
19.18
Stehübungsgerät
19.19
Stomaversorgungsartikel, Sphinkter-​Plastik
19.20
Strickleiter zum Aufrichten und Übersetzen Gelähmter
19.21
Stubbies
19.22
Stumpfschutzhülle
19.23
Stumpfstrumpf
19.24
Suspensorium
19.25
Symphysengürtel
20.1
Talocrur (Sprunggelenkmanschette nach Dr. Grisar)
20.2
Therapeutische Bewegungsgeräte (nur mit Spasmenschaltung)
20.3
Therapiestuhl
20.4
Tinnitusgerät
20.5
Toilettenhilfen bei Schwerbehinderten oder Personen mit Hüfttotalendoprothese
20.6
Tracheostomaversorgungsartikel, auch Wasserschutzgerät (Larchel)
20.7
Tragegurtsitz
21.1
Übertragungsanlagen – zur Befriedung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zusätzlich zu einem Hörgerät oder einem Cochlea-​Implantat oder wenn bei peripherer Normalhörigkeit auf Grund einer auditiven Verarbeitungs-​ und Wahrnehmungsstörung eine pathologische Einschränkung des Sprachverstehens im Störschall besteht
21.2
Übungsschiene
21.3
Urinale
21.4
Urostomiebeutel
22.1
Verbandschuhe (Einzelschuhversorgung)
22.2
Vibrationstrainer bei Taubheit
23.1
Wasserfeste Gehhilfe
23.2
Wechseldruckgerät
24.1
(frei)
25.1
(frei)
26.1
Zyklomat-​Hormon-Pumpe.




Aufwendungen für ärztlich verordnete Voll- oder Teilperücken einschließlich Befestigungselementen wie Klebestreifen und Spangen sowie Materialien zur Befestigung sind bis zu einem Betrag von 512 Euro beihilfefähig, wenn, vorübergehend oder langfristig, großflächiger und massiver Haarverlust wegen einer Krankheit oder im Zusammenhang mit einer Krankheit vorliegt, insbesondere bei:
1.
Chemotherapie,
2.
Strahlenbehandlung,
3.
vorübergehender oder dauerhafter Medikamentengabe,
4.
Operationen,
5.
Infekten oder entzündlichen Erkrankungen,
6.
Stoffwechselerkrankungen,
7.
psychischen Erkrankungen mit oder durch Haarverlust,
8.
sonstigen Erkrankungen mit Haarverlust,
9.
Deformation des Kopfes mit entstellender Wirkung,
10.
Unfallfolgen.
Aufwendungen für eine zweite Voll- oder Teilperücke zum Wechseln sind nur beihilfefähig, wenn eine Voll- oder Teilperücke länger als ein Jahr getragen werden muss. Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Voll- oder Teilperücke sind beihilfefähig, wenn