sprachlichen psychotherapeutischen Behandlungen, sind die Aufwendungen für die folgenden Leistungen auch dann beihilfefähig, wenn die Leistungen telekommunikationsgestützt erbracht werden:
- 1.
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie nach Nummer 861 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte oder
- 2.
- Verhaltenstherapie nach Nummer 870 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte.
(6) Aufwendungen für Kurzzeittherapien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Erbrachte Sitzungen im Rahmen der psychotherapeutischen Akutbehandlung werden mit der Anzahl der Sitzungen der Kurzzeittherapie verrechnet. Die bereits in Anspruch genommenen Sitzungen der Kurzzeittherapie sind auf eine genehmigungspflichtige Therapie nach den §§ 19 bis 20a anzurechnen.
(7) Aufwendungen für eine Eye-Movement-Desensitization-and-Reprocessing-Behandlung sind nur bei Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, mit posttraumatischen Belastungsstörungen im Rahmen eines umfassenden Behandlungskonzepts der Verhaltenstherapie, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie oder analytischen Psychotherapie beihilfefähig.
§ 19 Psychoanalytisch begründete Verfahren (1) Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
- 1.
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlungGruppen-
behandlungim Regelfall 60 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere
40 Sitzungenweitere
20 Sitzungen - 2.
- analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlungGruppen-
behandlungim Regelfall 160 Sitzungen 80 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere
140 Sitzungenweitere
70 Sitzungen - 3.
- tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlungGruppen-
behandlungim Regelfall 90 Sitzungen 60 Sitzungen in Ausnahmefällen weitere
90 Sitzungenweitere
30 Sitzungen