1.
bis zu fünf probatorische Sitzungen sowie
2.
bei Einzelbehandlung, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine
Behandlungseinheit mindestens
25 Minuten dauert
wenn eine
Behandlungseinheit mindestens
50 Minuten dauert
Regelfall120 Behandlungseinheiten60 Behandlungseinheiten
Ausnahmefall40 weitere Behandlungseinheiten20 weitere Behandlungseinheiten
3.
bei Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen
wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
50 Minuten dauert
wenn eine
Behandlungseinheit
mindestens
100 Minuten dauert
80 Behandlungs-
einheiten
40 Behandlungs-
einheiten
Bei einer Kombination von Einzel-​ und Gruppenbehandlung ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nummer 2 beihilfefähig.
§ 31 Fahrtkosten (1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete Fahrten
1.
im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,
2.
anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
3.
anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,
4.
mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,
5.
zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung; die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz im Sinne des § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen oder
6.
um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zu besuchen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind.
Satz 1 gilt entsprechend für Fahrten, die durch Zahnärztinnen oder Zahnärzte oder durch Psychotherapeutinnen oder Psychotherapeuten nach § 28 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verordnet worden sind, wenn die Fahrten im Zusammenhang mit einer zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlung stehen.
(2) Ohne ärztliche Verordnung sind Aufwendungen beihilfefähig für
1.
Rettungsfahrten und -​flüge, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
2.
notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie,
3.
Fahrten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen
a)
mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H oder
b)
der Pflegegrade 3 bis 5 oder