2.
Angaben zum Standort des Endgerätes, von dem die Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die Übermittlung von Angaben zum Standort im Einzelfall oder dauernd ausgeschlossen ist (§ 13 Absatz 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes), und
3.
seine Anbieterkennung.
Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt werden. Die technischen Verfahren für die Übermittlung dieser Daten werden in der Technischen Richtlinie nach § 6 festgelegt.
(5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Bereich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat, hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffernfolge „110“ oder „112“, der andere Ziffern vorangehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notrufabfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voranstellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl. Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notrufnummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zuständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die an der Herstellung einer Notrufverbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber haben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen mit einem vom Netz festgestellten Ursprung im Ausland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland hergestellt oder weitergeleitet werden.
(6) Das automatische Herstellen einer Notrufverbindung ohne unmittelbares Tätigwerden eines Menschen ist nicht zulässig.
(7) In Fällen, in denen das für die Notrufverbindung genutzte Endgerät über Informationen über seinen Standort verfügt, dürfen diese Informationen nach festgelegten Verfahren automatisch an die Notrufabfragestelle gesendet werden.
(8) Für Notrufverbindungen aus Mobilfunknetzen gilt ergänzend:
1.
Notrufverbindungen von Mobiltelefonen ohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.
2.
Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rahmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass auch für Endnutzer anderer Mobilfunknetze Notrufverbindungen unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 von jedem in seinem Netz technisch verwendbaren Mobiltelefon möglich sind. Dies gilt nicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Einbuchungsversuch als ungültig bewertet wird. Die Verpflichtung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobilfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobilfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.
3.
Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz festgestellte Ursprung der Notrufverbindung bei Verbindungsbeginn maßgebend. In Fällen, für die die BNetzA keine Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Standortfeststellung nach Absatz 2 Satz 6 festgelegt hat, ist der Ursprung der Notrufverbindung mit mindestens der Genauigkeit zu ermitteln, die dem Stand der Technik kommerziell genutzter Lokalisierungsdienste entspricht. Solange es dem Stand der Technik entspricht, hat der Mobilfunknetzbetreiber zumindest die Funkzelle zugrunde zu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat der Mobilfunknetzbetreiber als Standortangabe die Bezeichnung der Funkzelle in Form der weltweit eindeutigen Angabe entsprechend dem Stand der Technik anzugeben. Zu den Angaben nach Satz 4 hat der Mobilfunknetzbetreiber den Notrufabfragestellen aktuelle Informationen zu übermitteln, die für die Umsetzung der Bezeichnung der Funkzelle in kartografische Angaben über ihre planmäßige Lage und Ausdehnung erforderlich sind. Der Mobilfunknetzbetreiber kann diese Informationen den Notrufabfragestellen