nen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
5.8
Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
5.9
Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
die Wanddickenmessung,
die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
die Gefügeuntersuchung.
5.10
Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß-​ und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.
5.11
Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
5.12
Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.
5.13
Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
5.14
Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
5.15
Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.
5.16
Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
5.17
Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.


Anhang 1


Bild 1
Bild 2


Anhang 2
Schutzeinrichtung „Kragen“
Schutzeinrichtung „Abweiser“
Schutzeinrichtung „Käfig“