- nen Schweißaufsichtsperson vorgenommen werden. Die Anforderungen aus Absatz 6.8.2.1.23 RID gelten entsprechend.
- 5.8
- Die Pfannen sind erstmalig vor der Inbetriebnahme zu prüfen.
- 5.9
- Die Pfannen sind wiederkehrenden Prüfungen zu unterziehen. Diese umfassen
- –
- die Wanddickenmessung,
- –
- die Rissprüfung im Bereich der Auflagerstellen,
- –
- die Gefügeuntersuchung.
- 5.10
- Die wiederkehrenden Prüfungen sind spätestens nach acht Jahren durchzuführen. Bei jeder Erneuerung der Feuerfestauskleidung (Verschleiß- und Dauerfutter) muss eine Innenbesichtigung der metallischen Oberfläche erfolgen.
- 5.11
- Wenn die Sicherheit der Pfanne durch Ausbesserung, Umbau oder Unfall beeinträchtigt sein kann, ist eine außerordentliche Prüfung vorzunehmen.
- 5.12
- Alle vorstehenden Prüfungen sind durch eine Stelle nach § 12 der GGVSEB durchzuführen. Über die Prüfungen sind von den Prüfstellen Bescheinigungen auszustellen, die vom Betreiber aufzubewahren sind.
- 5.13
- Während der Beförderung darf die Oberflächentemperatur im frei zugänglichen Bereich des metallischen Außenbehälters 250 °C nicht übersteigen.
- 5.14
- Die feuerfeste Auskleidung der Pfannen ist vom Betreiber vor dem ersten Einsatz zu kontrollieren.
- 5.15
- Das Aufheizen ist nach einem Aufheizplan entsprechend der gewählten Steinqualität und Art der Auskleidung vorzunehmen und zu überwachen.
- 5.16
- Vor jeder Verwendung ist der ordnungsgemäße Zustand der Pfannen vom Betreiber oder Befüller zu überprüfen. Zutreffendenfalls sind Nachbesserungen vorzunehmen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
- 5.17
- Während des Transports ist die Einfüllöffnung der Pfannen mit einem Deckel dicht zu verschließen.
Anhang 1
Bild 1
Bild 2
Anhang 2
Schutzeinrichtung „Kragen“
Schutzeinrichtung „Abweiser“
Schutzeinrichtung „Käfig“