- 3.
- die Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 Absatz 9 ADR/RID im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung;
- 4.
- die Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID;
- 5.
- die Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2 ADR/RID;
- 6.
- die wiederkehrenden Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/RID und
- 7.
- die Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID.
(2) Die Benannten Stellen müssen dabei die in den Abschnitten 1.8.7 und 1.8.8 ADR/RID festgelegten Verfahren für die Konformitätsbewertung und für die wiederkehrenden Prüfungen anwenden.
(3) Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 7 sowie Absatz 2 gelten nicht, sofern diese Aufgaben in den Geltungsbereich der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung fallen.
§ 13a Zuständigkeiten der Benennenden Behörde Die Benennende Behörde im Sinne des § 2 Nummer 9 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung ist zuständig für die Registrierung der Unterscheidungszeichen oder der Stempel der Prüfstellen nach Absatz 6.2.2.7.2 Buchstabe d, Absatz 6.2.2.7.7 Buchstabe b, Absatz 6.2.2.9.2 Buchstabe d und Absatz 6.2.2.9.4 Buchstabe b sowie des Kennzeichens des Herstellers nach den Absätzen 6.2.2.7.4 Buchstabe n und 6.2.2.9.2 Buchstabe h ADR/RID.
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist zuständige Behörde für die Entgegennahme der Berichte über Ereignisse mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR und deren Vorlage an das Bundesministerium für Digitales und Verkehr.
(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist zuständige Behörde für die Typgenehmigung von Fahrzeugen nach Unterabschnitt 9.1.2.2 Satz 1 ADR.
(3) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für
- 1.
- die Anerkennung und Überwachung der Schulung, die Durchführung der Prüfungen und die Erteilung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR, wobei die Schulungs- und Prüfungssprache deutsch ist,
- 2.
- die Umschreibung der Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung nach Abschnitt 8.2.2 ADR nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 in eine Bescheinigung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und
- 3.
- das Führen eines Verzeichnisses nach Unterabschnitt 1.10.1.6 ADR über alle gültigen Schulungsbescheinigungen für Fahrzeugführer mit Ausnahme der in § 7 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 3 genannten Schulungsbescheinigungen.
(4) Die amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle benannt oder die bei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle tätig sind, und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind, sind zuständig für die erste Unter‑