12.
eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.
(2) Der Absender im Straßenverkehr hat dafür zu sorgen,
1.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 6 oder 7 übergeben wird und
2.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADR zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Absender im Eisenbahnverkehr hat
1.
die Vorschriften für den Versand als Expressgut nach Kapitel 7.6 RID zu beachten;
2.
dafür zu sorgen, dass auch an ungereinigten leeren Wagen, Großcontainern und Kleincontainern für die Beförderung in loser Schüttung sowie Schüttgut-​Containern
a)
Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.6 RID,
b)
die orangefarbene Tafel nach Absatz 5.3.2.1.7 mit Ausnahme von Absatz 5.3.2.1.5 RID,
c)
Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID und
d)
Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID
angebracht werden und
3.
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.
(4) Der Absender in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,
1.
dass dem Beförderer oder Schiffsführer vor Beförderungsbeginn die Ausnahmezulassung nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 übergeben wird;
2.
dass auch an ungereinigten und nicht entgasten leeren Tankfahrzeugen, Kesselwagen, Fahrzeugen mit Aufsetztanks, Wagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-​Fahrzeugen, Batteriewagen, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks sowie an ungereinigten leeren Fahrzeugen, Wagen und Containern für die Beförderung in loser Schüttung
a)
Großzettel (Placards) nach Absatz 5.3.1.6.1 ADN und
b)
die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.7 ADN
angebracht werden und
3.
dass dem Beförderer vor Beförderungsbeginn die erforderlichen Informationen für die Temperaturkontrolle nach Unterabschnitt 7.1.7.3 ADN zur Verfügung gestellt werden.
§ 19 Pflichten des Beförderers (1) Der Beförderer im Straßen-​ und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
1.
muss den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit i ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination informieren;
2.
darf, wenn er einen Verstoß gegen die in Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind;
3.
hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach Unterabschnitt 4.3.3.6 Buchstabe f ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden;
4.
hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren;