- 10.
- hat dafür zu sorgen, dass Tanks, Batterie-Fahrzeuge, Batteriewagen und MEGC, deren Datum der nächsten Prüfung überschritten ist, nach Absatz 4.3.2.3.7 ADR/RID nicht befüllt und nicht zur Beförderung aufgegeben werden;
- 11.
- hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser Verwendung von Tanks die Entleerungs-, Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen nach Absatz 4.3.3.3.1 ADR/RID durchgeführt werden;
- 12.
- hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweglichen Tanks die Bezeichnung des beförderten tiefgekühlt verflüssigten Gases nach Absatz 6.7.4.15.2 ADR/RID angegeben wird;
- 13.
- hat dafür zu sorgen, dass an festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, Kesselwagen, Tankcontainern, MEGC, Batterie-Fahrzeugen und Batteriewagen die offizielle Benennung der beförderten Stoffe und Gase und bei Gasen, die einer n.a.g.-Eintragung zugeordnet sind, zusätzlich die technische Benennung nach den Absätzen 6.8.3.5.6, 6.8.3.5.11 und 6.8.3.5.12 und die Kennzeichen nach den anwendbaren Sondervorschriften in Abschnitt 6.8.4 Buchstabe e ADR/RID angegeben werden;
- 14.
- hat dafür zu sorgen, dass befüllte MEGC nach Maßgabe des Unterabschnitts 4.2.4.6 Buchstabe b bis d ADR/RID nicht zur Beförderung aufgegeben werden, und
- 15.
- darf Tanks nur befüllen, wenn sich die Tanks und ihre Ausrüstungsteile in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.
(2) Der Befüller im Straßenverkehr
- 1.
- hat den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d ADR sowie, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 4 Satz 1 oder § 35a Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 unterliegen,
- auf deren Beachtung schriftlich oder elektronisch hinzuweisen;
- 2.
- hat dem Fahrzeugführer die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr für die orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 ADR mitzuteilen;
- 3.
- hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung
- a)
- Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR,
- b)
- die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR,
- c)
- das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und
- d)
- das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR
- 4.
- hat dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach Unterabschnitt 7.5.1.2 ADR beachtet werden;
- 5.
- hat das Rauchverbot nach den Abschnitten 7.5.9 und 8.3.5 ADR zu beachten;
- 6.
- hat dafür zu sorgen, dass die zusätzliche Vorschrift S2 Absatz 2 und 3 in Kapitel 8.5 ADR beachtet wird;
- 7.
- hat dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 1 eingewiesen wird und die Einweisung nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 3 und 4 dokumentiert und aufbewahrt wird;
- 8.
- hat dafür zu sorgen, dass die anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 und die Vorschriften nach Kapitel 7.3 ADR über die Beförderung in loser Schüttung beachtet werden;
- 9.
- hat dafür zu sorgen, dass bei Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern die Maßnahmen zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen nach Abschnitt 7.5.10 ADR durchgeführt werden;
- 10.
- darf Tanks nach Absatz 4.3.2.1.1 nur mit den nach Absatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen, wenn bei