(7) Öffentliche Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind berechtigt, Daten im Wege des elektronischen Identitätsnachweises anzufragen.
(8) Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate führt ein Register über die erteilten Berechtigungen.
§ 21a Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter Um Ausweisdaten nach § 18a unter Anwesenden vor Ort auslesen zu dürfen, benötigen Vor-Ort-Diensteanbieter eine Vor-Ort-Berechtigung einschließlich eines Vor-Ort-Zertifikats. § 21 gilt hierfür entsprechend.
§ 21b Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter (1) Wer als Identifizierungsdiensteanbieter die Funktion des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 6 nutzen möchte, um Identifizierungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen, bedarf einer Berechtigung.
(2) Die Berechtigung ist zu erteilen, wenn der Identifizierungsdiensteanbieter
- 1.
- durch technisch-organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der in § 19a enthaltenen Vorgaben gewährleistet und
- 2.
- die weiteren Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nach der Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Nummer 7 erfüllt.
§ 22 Elektronische Signatur Der Personalausweis kann als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestaltet werden. Die Zertifizierung nach Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 erfolgt durch das Bundesamt für Si‑
cherheit in der Informationstechnik. Die Vorschriften des Vertrauensdienstegesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 5. Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften
§ 23 Personalausweisregister (1) Die Personalausweisbehörden führen Personalausweisregister.
(2) Das Personalausweisregister dient der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere
- 1.
- der Ausstellung der Ausweise und der Feststellung ihrer Echtheit und
- 2.
- der Identitätsfeststellung der Person, die den Ausweis besitzt oder für die er ausgestellt ist.
(3) Das Personalausweisregister darf neben dem Lichtbild, der Unterschrift des Ausweisinhabers und verfahrensbedingten Bearbeitungsvermerken ausschließlich folgende Daten enthalten:
- 1.
- Familienname und Geburtsname,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Doktorgrad,
- 4.
- Tag der Geburt,
- 5.
- Ort der Geburt,
- 6.
- Größe,
- 7.
- Farbe der Augen,
- 8.
- Anschrift,
- 9.
- Staatsangehörigkeit,
- 10.
- Familienname, Vornamen, Tag der Geburt und Unterschrift des gesetzlichen Vertreters,
- 11.
- Seriennummer,
- 12.
- Sperrkennwort und Sperrsumme,