§ 27 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1.
Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien festzulegen,
2.
Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
3.
Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
4.
Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
§ 28 Vollzug (1) Die zuständige Behörde soll gegenüber den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorgaben nach § 7 Absatz 2 und der Verwertungsanforderungen nach § 14 dauerhaft sicherzustellen.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die § 47 Absatz 1 bis 6 und § 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Abschnitt 7. Bußgeldvorschriften, Schlussbestimmungen

§ 29 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 oder 2 Satz 1 Batterien in Verkehr bringt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in Verkehr bringt,
3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Batterien anbietet,
3a.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 2 Batterien anbietet,
4.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig registrieren lässt,
5.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Änderungsmitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
6.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verwertet,
7.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 7, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, dort genannte Altbatterien nicht, nicht richtig oder nicht vollständig beseitigt,
8.
(weggefallen)
9.
(weggefallen)
10.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nicht überlässt,
11.
entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
12.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder Satz 5 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,