Verordnung zu Systemdienstleistungen durch Windenergieanlagen

Eingangsformel Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) verordnet die Bundesregierung:

Teil 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt
1.
die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
2.
die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung und wie der Nachweis zu führen ist.

Teil 2. Neue Windenergieanlagen

§ 2 Anschluss an das Mittelspannungsnetz (1) Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen der technischen Richtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“, Ausgabe Juni 2008 (Mittelspannungsrichtlinie 2008) (BAnz. Nr. 67a vom 6.
Mai 2009) in Verbindung mit „Regelungen und Übergangsfristen für bestimmte Anforderungen in Ergänzung zur technischen Richtlinie: Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz”, Stand 1. Januar 2013 (Ergänzung vom 1. Januar 2013) (BAnz AT 12.11.2014 B3) erfüllen, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Abschnitt 2.5.1.2 der Mittelspannungsrichtlinie 2008 in Verbindung mit der Ergänzung vom 1. Januar 2013 gilt mit der Maßgabe, dass während eines Netzfehlers die Netzspannung durch Einspeisung eines Blindstroms in das Netz gemäß Nummer II.12.d und Nummer II.12.e der Anlage 1 sichergestellt werden muss.
§ 3 Anschluss an das Hoch- und Höchstspannungsnetz Betreiberinnen und Betreiber von Windenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 48 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die an das Hoch- und Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, müssen am Netzverknüpfungspunkt einzeln oder gemeinsam mit anderen Anlagen oder durch zusätzliche technische oder betriebliche Einrichtungen die Anforderungen des „TransmissionCodes 2007 – Netz- und Systemregeln der deutschen Übertragungsnetzbetreiber“, Ausgabe Version 1.1 August 2007 (TransmissionCode 2007) (BAnz. Nr. 67a vom 6. Mai 2009) nach Maßgabe der Anlage 1 erfüllen.
§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 9 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden: