durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
(4) Erhebungsmerkmale sind:
1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).
(5) Hilfsmerkmale sind:
1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.
(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:
1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,