c)
Tag der Geburt,
d)
Geschlecht,
e)
Staatsangehörigkeiten,
f)
Familienstand,
g)
Wohnungsstatus (nur eine Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
h)
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
i)
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
j)
Tag des Beziehens der Wohnung,
k)
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
l)
Zuzug aus dem Ausland,
m)
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
n)
Familienname, frühere Namen, Vornamen und Tag der Geburt und Ordnungsnummer der Kinder sowie Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer des gesetzlichen Vertreters,
o)
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
p)
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
q)
Anschrift der wohnungsgebenden Person,
r)
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister.

Abschnitt 3. Organisation

§ 10 Erhebungsstellen (1) Zur Durchführung der Erhebungen nach den §§ 6 bis 8, 14, 15 und 16 können die Länder Erhebungsstellen einrichten. Den Erhebungsstellen können auch Aufgaben übertragen werden, die nach diesem Gesetz von den statistischen Ämtern der Länder zu erfüllen sind.
(2) Die Erhebungsstellen sind räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. Es ist sicherzustellen, dass die Angaben in den Erhebungsunterlagen nicht für andere Aufgaben verwendet werden. Die in den Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über Auskunftspflichtige geheim zu halten, die bei ihrer Tätigkeit gewonnen werden. Die Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit in den Erhebungsstellen.
§ 11 Erhebungsbeauftragte (1) Für die Erhebungen nach den §§ 6 bis 8 sowie 14 bis 17 können Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden. Sie sind von den statistischen Ämtern der Länder oder von den Erhebungsstellen auszuwählen und zu bestellen.
(2) Bund und Länder benennen den statistischen Ämtern der Länder oder den Erhebungsstellen auf Ersuchen Bedienstete und stellen sie für die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte frei; lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die Benannten sind verpflichtet, die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu übernehmen. Zu befreien ist, wem eine solche Tätigkeit aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht zugemutet werden kann. Die Möglichkeit der Verpflichtung weiterer Bürger und Bürgerinnen