Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.
(3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Gemeinden unter 10 000 Einwohnern zugrunde liegen, führen die statistischen Ämter der Länder repräsentative Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3 Prozent der Einwohner durch.
(4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person folgende Angaben erhoben:
- 1.
- Erhebungsmerkmale:
- a)
- Monat und Jahr der Geburt,
- b)
- Geschlecht,
- c)
- Familienstand,
- d)
- Wohnungsstatus,
- e)
- Staatsangehörigkeiten,
- f)
- Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
- 2.
- Hilfsmerkmale:
- a)
- Familienname, frühere Namen und Vornamen,
- b)
- Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
- c)
- Anschrift.
(5) Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. In dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. Insbesondere ist darzustellen
- 1.
- von welchen Annahmen bei der Entwicklung des Stichprobenverfahrens ausgegangen worden ist und
- inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichprobenerhebung bestätigt worden sind,
- 2.
- nach welchen wissenschaftlichen Standards das Stichprobenverfahren ausgestaltet worden ist,
- 3.
- ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe Anlass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Sicherung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse anzupassen.
Abschnitt 5. Auskunftspflicht und Datenschutz
§ 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung (1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Wohnungseigentümern und