(6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15 Absatz 4 sind die betroffenen Personen.
(7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.
§ 19 Löschung (1) Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren. Sie sind, soweit sich nicht aus § 22 Absatz 2 und § 23 etwas anderes ergibt, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind spätestens vier Jahre nach dem Berichtszeitpunkt zu löschen.
(2) Die Erhebungsunterlagen sind nach Abschluss der Aufbereitung des Zensus, spätestens vier Jahre nach dem
Berichtszeitpunkt zu vernichten.
§ 20 Datenübermittlungen (1) Die Datenübermittlungen nach § 3 Absatz 1 und 3 sowie § 4 erfolgen aus den vorhandenen Unterlagen. Die Angaben zu § 5 Absatz 1 sind aus den vorhandenen Daten zu erstellen, ohne neue Erhebungen durchzuführen.
(2) Bei der Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
§ 21 Information der Öffentlichkeit (1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder richten im Internet unter www.zensus2011.de eine gemeinsame Internetseite ein, um die Bevölkerung über den Zensus zu informieren.
(2) Die Bundesregierung gibt die Merkmalsausprägungen der Erhebungsmerkmale im elektronischen Bundesanzeiger sowie auf der Internetseite nach Absatz 1 bekannt.
§ 22 Übermittlung von Tabellen und Einzelangaben an oberste Bundes- und Landesbehörden sowie an Statistikstellen der Gemeinden und Gemeindeverbände (1) Für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder den obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen