3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.
Tag der Geburt,
6.
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
7.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
8.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
9.
Geschlecht,
10.
Staatsangehörigkeiten,
11.
Familienstand,
12.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
13.
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
14.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
15.
Tag des Beziehens der Wohnung,
16.
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
17.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
18.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
19.
Tag des Wohnungsstatuswechsels,
20.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
21.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
22.
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
23.
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
24.
Anschrift des Wohnungsgebers,
25.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
26.
Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
27.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.
(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:
1.
zum Stichtag 1. November 2010,
2.
zum Berichtszeitpunkt,
3.
zum Stichtag 9. August 2011
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.
(3) Für die in das Ausland entsandten
1.
Angehörigen der Bundeswehr,
2.
Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
3.
Angehörigen der Polizeibehörden,
4.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geschlecht,
3.
Tag der Geburt,
4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.
Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.
(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das