abhängigkeit bestätigt. Ein Hersteller von Schaumwein ist als unabhängig anzusehen, wenn er
- 1.
- rechtlich und wirtschaftlich von anderen Herstellern von Schaumwein unabhängig ist,
- 2.
- Betriebsräume benutzt, die räumlich von anderen Herstellern getrennt sind und
- 3.
- Schaumwein nicht unter Lizenz herstellt.
(4) § 1 Absatz 4 Nummer 2 gilt entsprechend.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren nach Absatz 3 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung zu bestimmen, dass nichtverkehrsfähige kohlensäurehaltige Getränke, die für den Fall ihrer Verkehrsfähigkeit der Schaumweinsteuer nach Absatz 1 unterliegen würden, unter Angabe des Herstellers den zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden mitgeteilt werden.
§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
- Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Schaumwein unter Aussetzung der Schaumweinsteuer anzuwenden ist;
- 3.
- steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Schaumwein erfasst, der
- a)
- sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
- aa)
- in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
- bb)
- in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
- cc)
- in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
- dd)
- in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
- ee)
- in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
- b)
- nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;
- 4.
- Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5.
- andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
- 6.
- Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
- 7.
- Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
- 8.
- Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
- 9.
- Einfuhr: die Überlassung von Schaumwein zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Schaumwein aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;