2.
Ort, an dem sich die Tabakwaren befinden, oder die Art der Beförderung,
3.
Unterlagen über die Tabakwaren,
4.
Beschaffenheit oder Menge der Tabakwaren.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens vorzuschreiben, bei welcher Menge an Tabakwaren nach Absatz 1 widerleglich vermutet wird, dass diese nicht für den Eigenbedarf der Privatperson bestimmt sind.
§ 23 Lieferung zu gewerblichen Zwecken (1) Im Sinn dieses Abschnitts werden Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie
1.
aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert werden und
2.
an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist.
Eine Lieferung zu gewerblichen Zwecken ist nur möglich, wenn die Tabakwaren vom Verpackungszwang nach § 16 befreit sind. Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Tabakwaren nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Tabakwaren in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu Absatz 1 zu erlassen.
§ 23a Zertifizierte Empfänger (1) Zertifizierte Empfänger sind Personen, die Tabakwaren, die aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken geliefert wurden, in ihrem Betrieb im Steuergebiet oder an einem anderen Ort im Steuergebiet
1.
nicht nur gelegentlich oder
2.
im Einzelfall
empfangen dürfen. Satz 1 gilt auch für
1.
den Empfang von Tabakwaren aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
2.
den Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts.
(2) Wer Tabakwaren als zertifizierter Empfänger empfangen will, bedarf einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt,
1.
gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und
2.
die, soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind, ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist; zudem ist die Erlaubnis in diesen Fällen zu beschränken auf
1.
eine bestimmte Menge,
2.
einen einzigen zertifizierten Versender und
3.
einen bestimmten Zeitraum.