- den Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), wenn ein Schutz im Sinne des § 32 Absatz 2 bis 4 bereits gewährleistet ist;
- 8.
- Natura 2000-GebieteGebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete;
- 9.
- ErhaltungszieleZiele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse, einer in Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG oder in Artikel 4 Absatz 2 oder Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind;
- 10.
- günstiger ErhaltungszustandZustand im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e und i der Richtlinie 92/43/EWG und von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist.
(2) Für dieses Gesetz gelten folgende weitere Begriffsbestimmungen:
- 1.
- Tiere
- a)
- wild lebende, gefangene oder gezüchtete und nicht herrenlos gewordene sowie tote Tiere wild lebender Arten,
- b)
- Eier, auch im leeren Zustand, sowie Larven, Puppen und sonstige Entwicklungsformen von Tieren wild lebender Arten,
- c)
- ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten und
- d)
- ohne Weiteres erkennbar aus Tieren wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 2.
- Pflanzen
- a)
- wild lebende, durch künstliche Vermehrung gewonnene sowie tote Pflanzen wild lebender Arten,
- b)
- Samen, Früchte oder sonstige Entwicklungsformen von Pflanzen wild lebender Arten,
- c)
- ohne Weiteres erkennbare Teile von Pflanzen wild lebender Arten und
- d)
- ohne Weiteres erkennbar aus Pflanzen wild lebender Arten gewonnene Erzeugnisse;
- 3.
- Artjede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart; für die Bestimmung einer Art ist ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgebend;
- 4.
- BiotopLebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen;
- 5.
- Lebensstätteregelmäßiger Aufenthaltsort der wild lebenden Individuen einer Art;
- 6.
- Populationeine biologisch oder geografisch abgegrenzte Zahl von Individuen einer Art;
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- invasive Arteine invasive gebietsfremde Art im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014