- 3.
- Berechnung des Basisschutzes in der artenschutzrechtlichen Ausnahme
- 3.1
- Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz
B = P · VBH · B · d · AW - 3.2
- Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz
- Die Formel B wird wie folgt gefasst:
- Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist ((Flst · M) + (Flst · E) + (Flst · P)) · h + (Flst · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (Flst · M) oder (Flst · E) oder (Flst · P).
Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (P · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen.
Ist B > B, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis B ≤ B.
Ist B ≤ B, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt. - 3.3
- Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz
B = B · P · VBH · AW · d + (IK – K)
Ergibt sich bei der Berechnung von (IK – K) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von IK – K mit null festgesetzt.
Ist B > B sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis B ≤ B.
Ist B ≤ B sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfsprogramme (Nummer 4) berücksichtigt.- 4.
- Berechnung der Zahlungen in Artenhilfsprogramme
- 4.1
- Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr
E = P · VBH - 4.2
- Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr
M = E · AW - 4.3
- Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalenderjahr